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Ihr externer Datenschutzbeauftragter nach §4f BDSG und EU DSGVO

Ihr externer Datenschutzbeauftragter nach §4f BDSG und EU DSGVO

Als Berater und ext. Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Unternehmen und insbesondere die Geschäftsführung dabei, die Bestimmungen des Datenschutzes im Unternehmen umzusetzen und dauerhaft einzuhalten. Analysiere alle Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen, dokumentiere und bewertet diese aus rechtlicher Sicht, und decke potentielle Gefährdungen und Sicherheitslücken auf.

  • Minimiertes Haftungsrisiko und Ressourcen-Flexibilität
    Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) läßt die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich zu.
  • Kostenvorteile und Vermeidung von Interessenskonflikten
    Interessenskonflikte können entstehen wenn unzulässiger Weise IT-Leitung oder Geschäftsführung als Datenschutzbeauftragte bestellt würden.

Ihr externer Datenschutzbeauftragter nach §4f BDSG und EU DSGVO

BDSG – Bundesdatenschutzgesetz

Aufgabe des Beauftragten für den Datenschutz ist es, auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken (vgl. § 4g Abs. 1 BDSG), d.h. das jeweilige Unternehmen zu überwachen, zu kontrollieren und die Mitarbeiter zu schulen.

EU DSGVO – EU Datenschutz Grundverordnung

Die EU-DSGVO und das BDSG (neu) werden am 25. Mai 2018 anwendbar. Die Ziele der EU-DSGVO sind der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Ihr externer Datenschutzbeauftragter nach §4f BDSG und EU DSGVO

Ihr externer Datenschutzbeauftragter nach §4f BDSG und EU DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung führt für Unternehmen und Verantwortlichen eine Reihe von neuen Informationspflichten ein. Dabei ändert sich im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften des Telemedien- und Bundesdatenschutzgesetz einiges an den Anforderungen. Denn der europäische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dem Grundsatz der fairen und transparenten Datenverarbeitung gerecht zu werden. Die Betroffenen Nutzer sollen zukünftig besser in der Lage sein, eine Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, anhand den zur Verfügung gestellten Informationen, zu überprüfen.